Wenn es dem Asylbewerber trotz redlichem Bemühen nicht gelingt, die für eine legale Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen, so dürfte ihm die Tatmacht fehlen: ultra posse nemo tenetur (s. dazu ZÜND, Das Ausländerstrafrecht im Lichte der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Vortrag vor der Staatsanwaltschaftskonferenz, publiziert in infointerne, 26. Heft, Winter 2005, S. 82 [recte: S. 53-64]).“