„Beim rechtswidrigen Verweilen muss der Ausländer wissen oder es billigerweise in Kauf nehmen, dass er entweder keine Aufenthaltsbewilligung hat oder eine erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gültig ist (ROSCHACHER VALENTIN, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 60). Wenn es dem Asylbewerber trotz redlichem Bemühen nicht gelingt, die für eine legale Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen, so dürfte ihm die Tatmacht fehlen: