a. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG unbestritten und offensichtlich erfüllt, denn der Angeschuldigte ist in der Schweiz verblieben, obwohl er als Person mit einem Nichteintretensentscheid (PNEE) die Schweiz nach Ablauf der Ausreisefrist am 31. Januar 2007 unverzüglich und eigenständig hätte verlassen müssen. b. Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu hat der Generalprokurator (...) zutreffend ausgeführt: