So hat er bei der Botschaft Nigerias einen Interview-Termin erhältlich gemacht und belegen können, dass er diesen und die darauf folgenden Termine auch eingehalten hat. Aufgrund dieses kooperativen Verhaltens kann dem Angeschuldigten somit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG vorgeworfen werden. 2. (...) 3. Wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt, macht sich gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG strafbar.