3 1. Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG sind die betroffenen Personen nach Vorliegen einer vollziehbaren Wegweisungsverfügung verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Papiere mitzuwirken. Gestützt auf das unter Ziff. II 2 gewonnene Beweisergebnis steht fest, dass der Angeschuldigte aktiv bei der Papierbeschaffung mitgewirkt hat. So hat er bei der Botschaft Nigerias einen Interview-Termin erhältlich gemacht und belegen können, dass er diesen und die darauf folgenden Termine auch eingehalten hat.