Bei diesen Terminen ist ein anderer Zweck als die Beschaffung von Identitätspapieren kaum denkbar und ohne Kooperation seitens des Angeschuldigten wäre die Botschaft Nigerias wohl nicht bereit, dem Angeschuldigten immer weitere Termine zu geben. Wie der Angeschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausgesagt hat, würden sich auch Verwandte in seinem Heimatdorf in Nigeria um die Besorgung der für die Identitätsabklärung erforderlichen Papiere bemühen (vgl. pag. 65). III. Rechtliches