2. Eine Person mit Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch (PNEE) kann ohne Identitätspapiere nicht legal in ein anderes Land ausreisen. Nach Art. 8 Abs. 4 AsylG ist die betroffene Person aber nach Vorliegen eines vollstreckbaren Wegweisungsentscheides verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Dazu ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst zu beurteilen bzw. zu würdigen, inwieweit der Angeschuldigte Vorkehren getroffen bzw. mitgewirkt hat, die notwendigen Rückreisedokumente zu beschaffen: