Gemäss der „Weisung über den Vollzug der Wegweisung während und nach Abschluss des Asylverfahrens“ des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2007 haben Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) nach Art. 32 bis 34 AsylG die Schweiz unmittelbar, das heisst einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft, zu verlassen (vgl. Ziff. 4.1. der erwähnten Weisung). Nur bei Personen mit einem NEE, deren Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat, wird eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des NEE angesetzt (vgl. Ziff. 4.2. der Weisung). Im vorliegenden Fall dauerte das Asylverfahren des Angeschuldigten deutlich kürzer als sechs Monate.