Unbestritten ist, dass der Angeschuldigte am 1. November 2006 in die Schweiz eingereist ist und am 4. Dezember 2006 ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches am 16. Januar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eingetreten wurde. Eine gegen die damit einhergehende Wegweisungsverfügung eingereichte Beschwerde wurde am 30. Januar 2007 durch die Rekursinstanz abgewiesen, womit die Wegweisung vollstreckbar wurde. Gemäss der „Weisung über den Vollzug der Wegweisung während und nach Abschluss des Asylverfahrens“ des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2007 haben Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) nach Art.