Regeste Der subjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist vorliegend nicht erfüllt, da der Angeschuldigte aufgrund seines redlichen Bemühens um die Beschaffung der Identitätspapiere nicht billigend in Kauf genommen hat, weiterhin rechtswidrig in der Schweiz zu verweilen. Gelingt es einer Person mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid trotz aktiver Mitwirkung nicht, die für die Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen, fehlt es ihr an der nötigen Tatmacht, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen (E. III. 3. b.).