{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-05-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-80_2008-05-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_80_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783b4f85cd1bb8b9e9b9255d69cba3f85c0ea4234462c6ffc7323b33695627648ef9c857853c5d064ac8e8fc827097a3c5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7783b4f85cd1bb8b9e9b9255d69cba3f85c0ea4234462c6ffc7323b33695627648ef9c857853c5d064ac8e8fc827097a3c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_80", "Checksum": "875b73132d0f3eb023e442bac63cbf7b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 27.05.2008 SK 2008 80"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 27.05.2008 SK 2008 80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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April 2008\n\nin der Strafsache gegen\n\nO.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen ANAG-Widerhandlungen und Widerrufs\n\nRegeste\nDer subjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist vorliegend nicht erfüllt, da der\nAngeschuldigte aufgrund seines redlichen Bemühens um die Beschaffung der Identitätspapiere nicht billigend in Kauf genommen hat, weiterhin rechtswidrig in der Schweiz zu verweilen. Gelingt es einer Person mit asylrechtlichem Nichteintretensentscheid trotz aktiver Mitwirkung nicht, die für die Ausreise erforderlichen Papiere zu beschaffen, fehlt es ihr an der nötigen Tatmacht, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen (E. III. 3. b.).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz hat O. mit Urteil vom 1. Juni 2007 wegen Widerhandlungen gegen das ANAG\nschuldig erklärt, den bedingten Vollzug einer früheren Strafe mit Änderung der Strafart widerrufen und ihn im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei\nMonaten verurteilt. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die vollumfängliche Appellation.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\nII. Sachverhalt und Beweiswürdigung\n\n1. (...)\n\nUnbestritten ist, dass der Angeschuldigte am 1. November 2006 in die Schweiz eingereist ist und am 4. Dezember 2006 ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches am 16. Januar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht eingetreten wurde. Eine gegen die\ndamit einhergehende Wegweisungsverfügung eingereichte Beschwerde wurde am 30.\nJanuar 2007 durch die Rekursinstanz abgewiesen, womit die Wegweisung vollstreckbar\nwurde.\nGemäss der „Weisung über den Vollzug der Wegweisung während und nach Abschluss\ndes Asylverfahrens“ des Bundesamtes für Migration vom 1. Januar 2007 haben Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) nach Art. 32 bis 34 AsylG die Schweiz\nunmittelbar, das heisst einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft, zu verlassen (vgl. Ziff. 4.1.\nder erwähnten Weisung). Nur bei Personen mit einem NEE, deren Verfahren länger als\nsechs Monate gedauert hat, wird eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des NEE angesetzt (vgl. Ziff. 4.2. der Weisung). Im vorliegenden Fall dauerte das\nAsylverfahren des Angeschuldigten deutlich kürzer als sechs Monate. Er hätte demzufolge am 31. Januar 2007 die Schweiz verlassen müssen und hält sich seit dem 1. Februar\n2007 ununterbrochen hier auf.\n\n(...)\n\n2. Eine Person mit Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch (PNEE) kann ohne Identitätspapiere nicht legal in ein anderes Land ausreisen. Nach Art. 8 Abs. 4 AsylG ist die betroffene Person aber nach Vorliegen eines vollstreckbaren Wegweisungsentscheides verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. Dazu ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht zunächst zu beurteilen bzw. zu würdigen, inwieweit der Angeschuldigte Vorkehren getroffen bzw. mitgewirkt hat, die notwendigen Rückreisedokumente\nzu beschaffen:\n\n• Mit Schreiben vom 4. März 2008 (pag. 50) wurde der Angeschuldigte von der Verfahrensleitung aufgefordert, für die im Appellationsschreiben vom 21. November\n2007 geltend gemachten Vorsprachen bei der Botschaft Nigerias schriftliche\nBestätigungen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Angeschuldigte mit\nSchreiben vom 11. März 2008 nach (pag. 52). Aus den diesem Schreiben beigelegten Dokumenten samt Stempel und Unterschrift der nigerianischen Botschaft\n(sog. „Visitor’s Requests“) ist ersichtlich, dass der Angeschuldigte am 26. Juni\n2007, am 25. September 2007 sowie am 4. März 2008 bei der Botschaft seines\n\n2\nHeimatlandes vorgesprochen hat (pag. 53 ff.) und dass bei diesen Terminen jeweils das Datum für das nächste „Interview“ festgesetzt wurde, so am 4. März\n2008 für den 17. Juni 2008 (pag. 58). Der Angeschuldigte konnte zudem belegen,\ndass er den Migrationsdienst des Kantons Bern jeweils über diese Interview-\nTermine schriftlich informiert hat (pag. 53, 55 und 57).\n\n• In Bezug auf die „Visitor’s Requests“ führt der Generalprokurator in seinem schriftlichen Parteivortrag vom 8. April 2008 (Ziff. 4, pag. 62 f.) aus, dass diese Dokumente der nigerianischen Botschaft einzig belegen würden, dass der Angeschuldigte dort an bestimmten Daten in den Jahren 2007 und 2008 vorgesprochen habe. Daraus sei jedoch nicht ersichtlich, warum und in welchem Zusammenhang die\nVorsprachen erfolgt seien. Auch die „Behauptungen des obskuren Beratungsbüros\nElio G. Baumann“ würden nicht bedeuten, dass es bei den fraglichen Terminen\ntatsächlich um die Beschaffung der Identitätspapiere gegangen sei. Im Weiteren\nmacht der Generalprokurator geltend, dass abgewiesene Asylbewerber - gemäss\nAuskünften des Chefs des Migrationsamtes - von Amtes wegen der nigerianischen\nBotschaft beziehungsweise der entsprechenden Kommission aus dem Ausland\nvorgeführt würden, welche die Identität prüfe.\n\n"}