6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die erstinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 150.00, in Anwendung von Art. 386 StrV zu Lasten von A., während die oberinstanzlichen Verfahrenskosten infolge Appellation der Staatsanwaltschaft der Kanton Bern trägt (Art. 392 Abs. 1 StrV). 4