5. Die Kammer fällt ein reformatorisches Urteil, da nicht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne von Art. 360 StrV zu beurteilen war, sondern die Auslegung von Art 63b Abs. 2 und 5 StGB. A. wurde mit Verfügung vom 12.09.2008 (pag. 123) in Aussicht gestellt, dass der Vollzug der 2 Monate und der 20 Tage Gefängnis zur Diskussion steht, mithin wurde ihm das rechtliche Gehör hinreichend gewährt.