4. Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass die aufgeschobenen Freiheitsstrafen von 20 Tagen bzw. zwei Monaten zu vollziehen sind. Dem Appellaten steht der Spezialvollzug offen, so dass die Tagesstruktur beibehalten werden kann; nebst der Halbgefangenschaft (Art. 79 StGB) fällt die Vollzugsform des Electronic Monitoring in Betracht (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a EM-Verordnung).