3.4 und BSK I — HEER, Art. 63b N 7), somit fällt auch die Ausfällung einer Geldstrafe ausser Betracht. Das Bundesgericht lässt seinerseits in dieser Frage keine Zweifel offen, ist doch insbesondere im vorzitierten Entscheid einzig die Rede vom Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe, während die (nicht vorhandene) Möglichkeit einer Änderung der Strafart gänzlich unerwähnt bleibt (BGE 134 IV 246 Erw. 3.2, 3.4 und 3.5).