3. Zu prüfen bleibt die Frage — und dies bezweckt die Appellation der Staatsanwaltschaft (vgl. Appellationsbegründung S. 2 = pag. 179) — ob im Rahmen des Entscheids über den nachträglichen Vollzug einer aufgeschobenen altrechtlichen Gefängnisstrafe die Strafart abgeändert werden darf oder nicht. Zu Recht weist der Generalprokurator darauf hin, dass das Gesetz einen Aufschub zu Gunsten einer ambulanten Behandlung expressis verbis nur bei unbedingten Freiheitsstrafen vorsieht (Art. 63 Abs. 2 StGB) und dass bei Aufhebung der Massnahme infolge