bei der Mutter und beim Stiefvater, wobei er offenbar bei ersterer einen gewissen Rückhalt geniesst. Angesichts dieser Umstände einerseits und aufgrund der mangelnden Kooperation und der fehlenden Bereitschaft, eine Therapie durchzuführen, andererseits, erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme als Ersatzmassnahme unverhältnismässig. Nachdem die Anordnung einer ambulanten Behandlung wie erwähnt ausgeschlossen ist, bleibt vorliegend nur noch der Vollzug der Strafe, wobei der Verlust der Tagesstruktur möglichst zu vermeiden ist.