Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Appellaten kann weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. B. vom 11.07.2006 (pag. 67 ff.) abgestellt werden. Der Gutachter hielt insbesondere mit Blick auf die damalige Situation (seit Mai 2006 günstig verlaufende ambulante Antabus-Behandlung, die gebesserten intrafamiliären Verhältnisse, konkrete und eindeutig progressive Schritte von Herrn A. für die eigene Resozialisierung durch den Gewinn der neuen Arbeitsstelle...) eine stationäre Behandlung weder für angezeigt, noch beurteilte er eine solche als aussichtsreich (pag. 71).