2 re therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB [vgl. BGE 134 IV 246 Erw. 3.4 und BSK I — HEER, Art. 63b N 7]). Bei Scheitern der in Freiheit vollzogenen ambulanten Massnahme drängt sich entgegen der Gesetzessystematik vorerst die Prüfung einer Ersatzmassnahme auf, da von der ultima ratio des Strafvollzugs auszugehen ist (BSK I — HEER, Art. 63b N 3).