Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass — nachdem die Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 01.09.2008 in Rechtskraft erwachsen ist — für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme kein Raum besteht. Dem Gericht obliegt es zu entscheiden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationä-