2. In Anwendung von Art. 63a Abs. 2 StGB ist eine ambulante Massnahme aufzuheben, wenn die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung erreicht ist (lit. c). Wird eine ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, so ist die aufgeschobene Strafe in der Regel zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2 StGB).