1. Die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56 — 65 StGB) und über deren Vollzug (Art. 90 StGB) sind auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind (Ziff. 2 Schlussbestimmungen StGB). Im vorliegenden Fall sind somit die seit dem 01.01.2007 neu geltenden Bestimmungen über Massnahmen des StGB anwendbar.