44 aStGB) aufgeschoben. Die gegenüber A. ausgesprochenen Massnahmen wurden wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und mit Entscheid vom 3. November 2008 wurde der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafen von 20 Tagen bzw. zwei Monaten angeordnet. Anstelle der Gefängnisstrafen ordnete der Gerichtspräsident eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 60.00, total ausmachend CHF 4'800.00, an. Dagegen appellierte die Staatsanwaltschaft. Auszug aus den Erwägungen: I. Formelles (...) Il. Materielles