Redaktionelle Vorbemerkungen Am 11. Februar 2004 wurde A. zu 20 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde am 17. August 2006 widerrufen, unter Aufschub des Vollzugs in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB. Zudem wurde A. gleichentags zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer ambulanten trinkerfürsorgerischen und psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Art. 44 aStGB) aufgeschoben.