Regeste Der klare Wortlaut von Art. 63b Abs. 2 StGB schliesst die Abänderung einer altrechtlichen Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe aus. Bei Aussichtslosigkeit der angeordneten ambulanten Massnahme kann nur noch zwischen einer stationären Massnahme und dem Vollzug der Freiheitsstrafe ausgewählt werden.