{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-06-16", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-504_2009-06-16.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_504_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a22137dc97a71ce58b57c512c5f676fb7087ee2a3d7881b291a95932260a30e49e9868735f37c29990119f1ae5db0a53?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a22137dc97a71ce58b57c512c5f676fb7087ee2a3d7881b291a95932260a30e49e9868735f37c29990119f1ae5db0a53&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_504", "Checksum": "39eb5a321c937a8b16d2235e281cc150"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 504"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 16.06.2009 SK 2008 504"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 16.06.2009 SK 2008 504"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umwandlung Sanktion (Leitentscheid) | GK VII, Gerichtspräsident"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:01:57", "Checksum": "1c49c9041188d2e7512734f0c5ba5cdc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 16.06.2009 SK 2008 504\nRegeste:\nUmwandlung Sanktion (Leitentscheid) | GK VII, Gerichtspräsident\n\nSK-Nr. 2008/504\n\nUrteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Cavin und Oberrichter Herrmann sowie Kammerschreiber Wilhelm\n\nvom 16. Juni 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Fürsprecher X.\n\nVerurteilter/Appellat\n\nwegen nachträglichen Vollzugs\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern\n\nAppellantin\n\nRegeste\nDer klare Wortlaut von Art. 63b Abs. 2 StGB schliesst die Abänderung einer altrechtlichen\nGefängnisstrafe in eine Geldstrafe aus. Bei Aussichtslosigkeit der angeordneten ambulanten\nMassnahme kann nur noch zwischen einer stationären Massnahme und dem Vollzug der\nFreiheitsstrafe ausgewählt werden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nAm 11. Februar 2004 wurde A. zu 20 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. Der bedingte Strafvollzug wurde am 17. August 2006 widerrufen, unter Aufschub des Vollzugs in Anwendung von\nArt. 41 Ziff. 3 Abs. 4 aStGB. Zudem wurde A. gleichentags zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt.\nDer Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer ambulanten trinkerfürsorgerischen und\npsychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB (Art. 44 aStGB) aufgeschoben. Die\ngegenüber A. ausgesprochenen Massnahmen wurden wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben\nund mit Entscheid vom 3. November 2008 wurde der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen\nGefängnisstrafen von 20 Tagen bzw. zwei Monaten angeordnet. Anstelle der Gefängnisstrafen\nordnete der Gerichtspräsident eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 60.00, total\nausmachend CHF 4'800.00, an. Dagegen appellierte die Staatsanwaltschaft.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nI. Formelles\n\n(...)\n\nIl. Materielles\n\n1. Die Bestimmungen des neuen Rechts über Massnahmen (Art. 56 — 65 StGB) und über\nderen Vollzug (Art. 90 StGB) sind auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten\neine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind (Ziff. 2 Schlussbestimmungen\nStGB). Im vorliegenden Fall sind somit die seit dem 01.01.2007 neu geltenden Bestimmungen über Massnahmen des StGB anwendbar.\n\n2. In Anwendung von Art. 63a Abs. 2 StGB ist eine ambulante Massnahme aufzuheben,\nwenn die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde (lit. a), die Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. b) oder die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung erreicht ist (lit. c). Wird eine ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben, so ist die aufgeschobene Strafe in der Regel zu vollziehen (Art. 63 Abs. 2\nStGB). Der Vorrichter ist zum Schluss gekommen, dass vorliegend die beiden aufgeschobenen Gefängnisstrafen von 20 Tagen bzw. zwei Monaten zu vollziehen seien und\ndass die alternativ mögliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme\nals wenig sinnvoll erscheine. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung an, weshalb\nan dieser Stelle vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird\n(Entscheid Ziff. 1-6 = pag. 147 ff.).\n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass — nachdem die Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 01.09.2008\nin Rechtskraft erwachsen ist — für das Aussprechen einer anderen ambulanten\nMassnahme kein Raum besteht. Dem Gericht obliegt es zu entscheiden, ob die\naufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationä-\n\n2\nre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5\nStGB [vgl. BGE 134 IV 246 Erw. 3.4 und BSK I — HEER, Art. 63b N 7]). Bei Scheitern der in\nFreiheit vollzogenen ambulanten Massnahme drängt sich entgegen der Gesetzessystematik vorerst die Prüfung einer Ersatzmassnahme auf, da von der ultima ratio des\nStrafvollzugs auszugehen ist (BSK I — HEER, Art. 63b N 3).\n\nZur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Appellaten kann weiterhin auf das\nGutachten von Dr. med. B. vom 11.07.2006 (pag. 67 ff.) abgestellt werden. Der Gutachter hielt insbesondere mit Blick auf die damalige Situation (seit Mai 2006 günstig\nverlaufende ambulante Antabus-Behandlung, die gebesserten intrafamiliären Verhältnisse, konkrete und eindeutig progressive Schritte von Herrn A. für die eigene Resozialisierung durch den Gewinn der neuen Arbeitsstelle...) eine stationäre Behandlung weder für angezeigt, noch beurteilte er eine solche als aussichtsreich (pag. 71).\n\n"}