3 Umständen hat der Angeschuldigte einen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und in Kombination mit der fortdauernden Bedrohung mit dem Messer die geforderte Intensität für eine qualifizierte Begehungsform erreicht. In Anwendung der erwähnten Praxis kann hier kaum zweifelhaft sein, dass hier eine qualifizierte Form der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung vorliegt. Der Angeschuldigte ist daher der qualifizierten Vergewaltigung und der qualifizierten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen.