Die Kammer hält dafür, dass eine Waffe oder ein Gegenstand gefährlich im Sinn des Gesetzes ist, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Es kommt insbesondere auf die Art der Verwendung im Einzelfall an (so auch WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 1999, 121, 139, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 15. September 1997). Vorliegend wurde — wie erwähnt — ein Messer mittlerer Grösse verwendet. Ein solches ist ohne Weiteres geeignet, durch einen relativ kleinen Schnitt am Hals eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen. Unter diesen