Es ist gerichtsnotorisch, dass am Hals bereits relativ kleine Schnittwunden zu starken Blutungen und zum Tod eines Menschen führen können. So hat die 3. Strafkammer im Urteil SK 08137 vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Qualifikation bei der sexuellen Nötigung Folgendes ausgeführt: „Der Einsatz eines Messers mit ca. handtellergrosser Klinge im Bereich des Halses stellt eine grausame Tatbegehung durch Verwendung einer gefährlichen Waffe dar. Bereits ein relativ kleiner Schnitt am Hals kann zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. Damit bestand durch die Verwendung des Messers das Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung."