Die Kammer weicht diesbezüglich von der Einschätzung der Vorinstanz ab, welche lediglich den Einsatz eines „sehr kleines Sackmesser" annahm (insbes. pag. 428). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erachtet die Kammer den Einsatz eines Messers mittlerer Grösse als erwiesen. Der Angeschuldigte hat die Privatklägerin rund eine Stunde lang mit einem solchen Messer in der Hand sexuell missbraucht und dabei immer wieder gedroht, das Messer einzusetzen, wenn sie sich seinen Anordnungen nicht fügen würde.