Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind vorliegend die Grundtatbestände der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung erfüllt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (pag. 427). Hinsichtlich der Qualifikation der Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung ist Folgendes festzuhalten: