Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. „Wer ein 26 cm langes Fleischmesser mit 10,5 cm Klingenlänge seinen Opfern an den Hals hält und gleichzeitig droht, benutzt eine gefährliche Waffe" (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N 49). 2 2. Subsumtion