Wer eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand einsetzt, handelt grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 (BSK STGB-II MAIER, Art. 189 StGB N 45). Gefährliche Gegenstände sind solche, die — wenn sie entsprechend eingesetzt werden — zu einem hohen Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt.