Die Qualifikation ist bei der sexuellen Nötigung und bei der Vergewaltigung gleich lautend und wie folgt umschrieben: Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB).