Die Vorinstanz ging vom Einsatz eines „sehr kleinen Sackmessers" aus und verneinte die qualifizierte Begehungsweise. Auf staatsanwaltschaftliche Appellation hin waren oberinstanzlich die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu überprüfen, insbesondere die Frage der qualifizierten Begehungsform. Auszug aus den Erwägungen: Ill. RECHTLICHES 1.3 Qualifikation