Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. suchte ein Bordell auf und nötigte die Prostituierte B. u.a. durch Vorhalt eines Sackmessers mittlerer Grösse zu sexuellen Handlungen. Er missbrauchte das Opfer rund eine Stunde lang sexuell, wobei er in der Hand ein Messer hielt. Er drohte, das Messer einzusetzen, wenn sich B. seinen Anordnungen nicht fügen würde. Während des Geschehens hielt er das Messer auch in die gefährliche Nähe des Halses und des Kopfes des Opfers. Die Vorinstanz ging vom Einsatz eines „sehr kleinen Sackmessers" aus und verneinte die qualifizierte Begehungsweise.