{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-06-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-484_2009-06-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_484_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789c8b840d7894d7d1d0ba49c9f0235da0f144875bdfbb5f3b022f03459a19c02cf49a1b8170113604a98369dec6c69d0f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7789c8b840d7894d7d1d0ba49c9f0235da0f144875bdfbb5f3b022f03459a19c02cf49a1b8170113604a98369dec6c69d0f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_484", "Checksum": "c141169dab19201e230aee9f070304fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 484"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.06.2009 SK 2008 484"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.06.2009 SK 2008 484"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. 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April 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\namtlich vertreten durch Fürsprecher Z.\n\nAngeschuldigter/Anschlussappellant\n\nwegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern\n\nAppellantin\n\nRegeste\nVergewaltigung und sexuelle Nötigung. Frage der qualifizierten Begehungsform dieser\nTatbestände beim Einsatz eines Messers mittlerer Grösse:\nEin Messer mittlerer Grösse ist ohne Weiteres geeignet, durch einen relativ kleinen Schnitt am\nHals eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen. Unter diesen Umständen hat der\nAngeschuldigte einen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und in Kombination mit der\nfortdauernden Bedrohung mit dem Messer am Hals des Opfers die geforderte Intensität für eine\nqualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung erfüllt.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte A. suchte ein Bordell auf und nötigte die Prostituierte B. u.a. durch Vorhalt\neines Sackmessers mittlerer Grösse zu sexuellen Handlungen. Er missbrauchte das Opfer rund\neine Stunde lang sexuell, wobei er in der Hand ein Messer hielt. Er drohte, das\nMesser einzusetzen, wenn sich B. seinen Anordnungen nicht fügen würde. Während des\nGeschehens hielt er das Messer auch in die gefährliche Nähe des Halses und des Kopfes\ndes Opfers. Die Vorinstanz ging vom Einsatz eines „sehr kleinen Sackmessers\" aus und\nverneinte die qualifizierte Begehungsweise. Auf staatsanwaltschaftliche Appellation hin waren\noberinstanzlich die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu\nüberprüfen, insbesondere die Frage der qualifizierten Begehungsform.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\nIll. RECHTLICHES\n\n1.3 Qualifikation\n\nDie Qualifikation ist bei der sexuellen Nötigung und bei der Vergewaltigung gleich lautend\nund wie folgt umschrieben: Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine\ngefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, ist die Strafe Freiheitsstrafe\nnicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB).\n\nWer eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand einsetzt, handelt\ngrausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 (BSK STGB-II MAIER,\nArt. 189 StGB N 45). Gefährliche Gegenstände sind solche, die — wenn sie\nentsprechend eingesetzt werden — zu einem hohen Risiko der Tötung oder der\nschweren Körperverletzung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein\nGegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere\nGesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf\ndie Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. „Wer ein 26 cm langes Fleischmesser mit\n10,5 cm Klingenlänge seinen Opfern an den Hals hält und gleichzeitig droht, benutzt eine\ngefährliche Waffe\" (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N 49).\n\n2\n2. Subsumtion\n\nWie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind vorliegend die Grundtatbestände der\nsexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung erfüllt. Auf die diesbezüglichen\nAusführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (pag. 427).\n\nHinsichtlich der Qualifikation der Tatbestände der sexuellen Nötigung und der\nVergewaltigung ist Folgendes festzuhalten:\n\nDie Kammer weicht diesbezüglich von der Einschätzung der Vorinstanz ab, welche\nlediglich den Einsatz eines „sehr kleines Sackmesser\" annahm (insbes. pag. 428).\nGestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erachtet die Kammer den Einsatz\neines Messers mittlerer Grösse als erwiesen. Der Angeschuldigte hat die Privatklägerin\nrund eine Stunde lang mit einem solchen Messer in der Hand sexuell missbraucht und\ndabei immer wieder gedroht, das Messer einzusetzen, wenn sie sich seinen\nAnordnungen nicht fügen würde. Dabei hat er teilweise das Messer an ihren Hals\ngehalten bzw. es war nicht zu vermeiden, dass er während des Geschehens teilweise\nauch unabsichtlich in gefährliche Nähe des Halses und des Kopfes der Privatklägerin\ngekommen ist. Die Privatklägerin fürchtete dabei um ihr Leben. Es ist gerichtsnotorisch,\ndass am Hals bereits relativ kleine Schnittwunden zu starken Blutungen und zum Tod\neines Menschen führen können. So hat die 3. Strafkammer im Urteil SK 08137 vom 25.\nJuni 2008 hinsichtlich der Qualifikation bei der sexuellen Nötigung Folgendes\nausgeführt: „Der Einsatz eines Messers mit ca. handtellergrosser Klinge im Bereich des\nHalses stellt eine grausame Tatbegehung durch Verwendung einer gefährlichen Waffe\ndar. Bereits ein relativ kleiner Schnitt am Hals kann zu einer lebensbedrohlichen\nSituation führen. Damit bestand durch die Verwendung des Messers das Risiko einer\nTötung oder einer schweren Körperverletzung.\" Im konkreten Fall wurde die\nQualifikation bejaht (E. III./A./2.).\n\n"}