SK-Nr. 2008/484 Urteil der 3. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter Mitwirkung von Oberrichter Messer (Präsident), Oberrichterin Schnell und Oberrichterin Wüthrich-Meyer sowie Kammerschreiberin Nussbaum vom 15. April 2009 in der Strafsache gegen A. amtlich vertreten durch Fürsprecher Z. Angeschuldigter/Anschlussappellant wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung Generalprokuratur des Kantons Bern Appellantin Regeste Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Frage der qualifizierten Begehungsform dieser Tatbestände beim Einsatz eines Messers mittlerer Grösse: Ein Messer mittlerer Grösse ist ohne Weiteres geeignet, durch einen relativ kleinen Schnitt am Hals eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen. Unter diesen Umständen hat der Angeschuldigte einen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und in Kombination mit der fortdauernden Bedrohung mit dem Messer am Hals des Opfers die geforderte Intensität für eine qualifizierte Begehungsform der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung erfüllt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Der Angeschuldigte A. suchte ein Bordell auf und nötigte die Prostituierte B. u.a. durch Vorhalt eines Sackmessers mittlerer Grösse zu sexuellen Handlungen. Er missbrauchte das Opfer rund eine Stunde lang sexuell, wobei er in der Hand ein Messer hielt. Er drohte, das Messer einzusetzen, wenn sich B. seinen Anordnungen nicht fügen würde. Während des Geschehens hielt er das Messer auch in die gefährliche Nähe des Halses und des Kopfes des Opfers. Die Vorinstanz ging vom Einsatz eines „sehr kleinen Sackmessers" aus und verneinte die qualifizierte Begehungsweise. Auf staatsanwaltschaftliche Appellation hin waren oberinstanzlich die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu überprüfen, insbesondere die Frage der qualifizierten Begehungsform. Auszug aus den Erwägungen: Ill. RECHTLICHES 1.3 Qualifikation Die Qualifikation ist bei der sexuellen Nötigung und bei der Vergewaltigung gleich lautend und wie folgt umschrieben: Handelt der Täter grausam, verwendet er namentlich eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB). Wer eine gefährliche Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand einsetzt, handelt grausam im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 (BSK STGB-II MAIER, Art. 189 StGB N 45). Gefährliche Gegenstände sind solche, die — wenn sie entsprechend eingesetzt werden — zu einem hohen Risiko der Tötung oder der schweren Körperverletzung führen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gegenstand dann gefährlich, wenn er objektiv geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen, wobei es neben seiner Beschaffenheit auch auf die Art der Verwendung im Einzelfall ankommt. „Wer ein 26 cm langes Fleischmesser mit 10,5 cm Klingenlänge seinen Opfern an den Hals hält und gleichzeitig droht, benutzt eine gefährliche Waffe" (MAIER, a.a.O., Art. 189 StGB N 49). 2 2. Subsumtion Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind vorliegend die Grundtatbestände der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung erfüllt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (pag. 427). Hinsichtlich der Qualifikation der Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung ist Folgendes festzuhalten: Die Kammer weicht diesbezüglich von der Einschätzung der Vorinstanz ab, welche lediglich den Einsatz eines „sehr kleines Sackmesser" annahm (insbes. pag. 428). Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin erachtet die Kammer den Einsatz eines Messers mittlerer Grösse als erwiesen. Der Angeschuldigte hat die Privatklägerin rund eine Stunde lang mit einem solchen Messer in der Hand sexuell missbraucht und dabei immer wieder gedroht, das Messer einzusetzen, wenn sie sich seinen Anordnungen nicht fügen würde. Dabei hat er teilweise das Messer an ihren Hals gehalten bzw. es war nicht zu vermeiden, dass er während des Geschehens teilweise auch unabsichtlich in gefährliche Nähe des Halses und des Kopfes der Privatklägerin gekommen ist. Die Privatklägerin fürchtete dabei um ihr Leben. Es ist gerichtsnotorisch, dass am Hals bereits relativ kleine Schnittwunden zu starken Blutungen und zum Tod eines Menschen führen können. So hat die 3. Strafkammer im Urteil SK 08137 vom 25. Juni 2008 hinsichtlich der Qualifikation bei der sexuellen Nötigung Folgendes ausgeführt: „Der Einsatz eines Messers mit ca. handtellergrosser Klinge im Bereich des Halses stellt eine grausame Tatbegehung durch Verwendung einer gefährlichen Waffe dar. Bereits ein relativ kleiner Schnitt am Hals kann zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. Damit bestand durch die Verwendung des Messers das Risiko einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung." Im konkreten Fall wurde die Qualifikation bejaht (E. III./A./2.). Die Kammer hält dafür, dass eine Waffe oder ein Gegenstand gefährlich im Sinn des Gesetzes ist, wenn sie objektiv geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Es kommt insbesondere auf die Art der Verwendung im Einzelfall an (so auch WIPRÄCHTIGER, Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 1999, 121, 139, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts vom 15. September 1997). Vorliegend wurde — wie erwähnt — ein Messer mittlerer Grösse verwendet. Ein solches ist ohne Weiteres geeignet, durch einen relativ kleinen Schnitt am Hals eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen. Unter diesen 3 Umständen hat der Angeschuldigte einen gefährlichen Gegenstand eingesetzt und in Kombination mit der fortdauernden Bedrohung mit dem Messer die geforderte Intensität für eine qualifizierte Begehungsform erreicht. In Anwendung der erwähnten Praxis kann hier kaum zweifelhaft sein, dass hier eine qualifizierte Form der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung vorliegt. Der Angeschuldigte ist daher der qualifizierten Vergewaltigung und der qualifizierten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. Anmerkung: Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 4