Auf dem Hintergrund obiger Rechtsprechung muss der Kussversuch von A. am frühen Morgen in der Dunkelheit beim Schulhaus beim 14 Jahre jüngeren B., bei welchem er bereits unter zwei Malen Übergriffe vorgenommen hatte, als (versuchte) sexuelle Handlung qualifiziert werden. [...] Dass A. auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat, ist offensichtlich. Er ist deshalb wie in erster Instanz der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Versuchs dazu, mehrfach begangen in den drei Fällen gemäss Überweisungsbeschluss, schuldig zu erklären. [...] 2