Es hat dies aber nur als Regel festgehalten und weiter auch gesagt, dass man in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles die Erheblichkeit auch relativ wird bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied. Entsprechend hat das Bundesgericht das Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch einer Umarmung und eines Kusses als sexuelle Handlung qualifiziert, dies auf dem Hintergrund vorausgegangener Ereignisse, bei welchem sich der Täter dem Opfer über längere Zeit hinweg aufgedrängt und es schliesslich zu vergewaltigen versucht hatte.