[...] Das Bundesgericht hat in 125 IV 63 zwar gesagt, dass u.a. das Küssen auf den Mund in der Regel keine sexuelle Handlung sei. Es hat dies aber nur als Regel festgehalten und weiter auch gesagt, dass man in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles die Erheblichkeit auch relativ wird bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied.