{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2009-05-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2008-468_2009-05-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2008_468_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e284ba93d7dbe43ab0008a9091408fec31fa2a575d5b429d7ef4bc79c34907369c8118c34f115f0853b385793190cbe0?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778e284ba93d7dbe43ab0008a9091408fec31fa2a575d5b429d7ef4bc79c34907369c8118c34f115f0853b385793190cbe0&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2008_468", "Checksum": "ba5663359f095cfd4a970c1dd06fe5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2008 468"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 06.05.2009 SK 2008 468"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 06.05.2009 SK 2008 468"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Strafkammer  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kind (Leitentscheid) | Sexuelle Handlungen mit Kindern"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 09:02:19", "Checksum": "78c12f2c321fe924bd3c3c6dda2e580e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Strafkammern 06.05.2009 SK 2008 468\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kind (Leitentscheid) | Sexuelle Handlungen mit Kindern\n\nSK-Nr. 2008/468\n\nUrteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern,\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Weber und Oberrichter\nZihlmann sowie Kammerschreiberin Kummer\n\nvom 5. März 2009\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nAngeschuldigten/Appellant\n\nwegen sexuellen Handlungen mit Kind und Versuchs dazu\n\nB.\nPrivatkläger\n\nRegeste\nDer sexuelle Charakter einer Handlung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu\nbestimmen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDie Vorinstanz sprach den Angeschuldigten schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen\nmit Kind und Versuchs dazu schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240\nTagessätzen à Fr. 110.00, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zur\nBezahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.00. Dagegen erklärte der Angeschuldigte die\nAppellation. Die Kammer bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch. Die Geldstrafe\nwurde auf 120 Tagessätze à Fr. 130.00 und die Genugtuung auf Fr. 1'000.00 reduziert.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\nIV. Rechtliches\n\nA. Zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern\n[...]\n\nB. Subsumption in vorliegendem Fall\n\n[...]\nDas Bundesgericht hat in 125 IV 63 zwar gesagt, dass u.a. das Küssen auf den Mund in der\nRegel keine sexuelle Handlung sei. Es hat dies aber nur als Regel festgehalten und weiter\nauch gesagt, dass man in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles die\nErheblichkeit auch relativ wird bestimmen müssen, so etwa nach dem Alter des Opfers oder\ndem Altersunterschied. Entsprechend hat das Bundesgericht das Berühren eines Beines und\nOberschenkels bzw. den Versuch einer Umarmung und eines Kusses als sexuelle Handlung\nqualifiziert, dies auf dem Hintergrund vorausgegangener Ereignisse, bei welchem sich der\nTäter dem Opfer über längere Zeit hinweg aufgedrängt und es schliesslich zu vergewaltigen\nversucht hatte.\n\nAuf dem Hintergrund obiger Rechtsprechung muss der Kussversuch von A. am frühen\nMorgen in der Dunkelheit beim Schulhaus beim 14 Jahre jüngeren B., bei welchem er bereits\nunter zwei Malen Übergriffe vorgenommen hatte, als (versuchte) sexuelle Handlung\nqualifiziert werden.\n\n[...]\n\nDass A. auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat, ist offensichtlich. Er ist deshalb wie in\nerster Instanz der sexuellen Handlungen mit Kindern und des Versuchs dazu, mehrfach\nbegangen in den drei Fällen gemäss Überweisungsbeschluss, schuldig zu erklären.\n\n[...]\n\n2\n"}