2 aStGB) sieht nicht vor, dass eine Eintragung ins Strafregister Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist. Die Tatsache, dass der Angeschuldigte bereits sein 80. Lebensjahr vollendet hat, stellt keinen Grund dafür dar, keine Zusatzstrafe zum aus dem Strafregister entfernten Urteil auszufällen. Dies würde — je nach Ausgangslage — eine ungerechtfertigte Besser- oder Schlechterstellung desjenigen Täters bedeuten, dessen Urteil mit Vollendung des 80. Lebensjahres aus dem Strafregister entfernt wurde. Dieser Fall ist