Vorliegend geht es um ein Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 15. August 2003, das mit Vollendung des 80. Lebensjahres von X. aus dem Strafregister entfernt wurde und für die Strafverfolgungsbehörden aus dem Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist. Das Urteil über die Grundstrafe wurde durch die Entfernung aus dem Strafregister aber nicht aufgehoben. Art. 49 Abs. StGB (bzw. Art. 68 Ziff. 2 aStGB) sieht nicht vor, dass eine Eintragung ins Strafregister Voraussetzung für das Ausfällen einer Zusatzstrafe ist.