Sonst würde es von Zufälligkeiten abhängen, ob die entsprechenden Taten noch einbezogen werden dürfen oder nicht, was Art. 49 Abs. StGB (bzw. Art. 68 Ziff. 2 aStGB) verhindern will (BSK Strafrecht 1-ACKERMANN, Art. 49 N 68). In BGE 94 IV 49, S. 50 äusserte sich das Bundesgericht dahingehend, dass auch zu (unter altem Recht) gelöschten Strafen eine Zusatzstrafe auszufällen ist: Selbst wenn die Löschung zu Recht erfolgte, wurde das Urteil über die Grundstrafe dadurch nicht aufgehoben. Eine solche Massnahme bewirkt bloss, dass das Urteil gewissen Behörden nicht mehr mitgeteilt und die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden darf.