2. Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe Nach Art. 49 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 68 Ziff. 2 aStGB) soll der Täter durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, primär nicht benachteiligt und soweit möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 132 IV 105). Da die Gesamtbewertung lediglich hypothetisch ist, kann die Grundstrafe für die Bemessung der Zusatzstrafe auch herangezogen werden, wenn die im früheren Urteil abgeurteilten Taten bereits verjährt, vollstreckt oder erlassen sind. Sonst würde es von Zufälligkeiten abhängen, ob die entsprechenden Taten noch einbezogen werden dürfen oder nicht, was Art.