Diese sollen gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls als Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen bzw. müssen. Für eine andere Behandlung der nach Art. 14 Bst. b aVOSTRA-Verordnung entfernten Einträge gibt es keinen Grund. 5 Das Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 15. August 2003 ist — wie dies die Vorinstanz zu Recht tat — teilweise als Vorstrafe zu berücksichtigen.