369 Abs. 1 lit. a StGB für Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren entspricht, kann offen bleiben, ob die entfernte Vorstrafe sogar noch so lange berücksichtigt werden könnte, bis die Frist von Art. 369 Abs. 1 StGB abgelaufen wäre. Es hängt damit zwar von der Zufälligkeit ab, ob das Gericht vom alten Urteil erfährt und es als Vorstrafe berücksichtigt. Bei Urteilen, die gar nie im Register eingetragen wurden oder bei Jugendstrafen, die nach Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen entfernt wurden, stellt sich aber genau das gleiche Problem. Diese sollen gemäss Lehre und Rechtsprechung ebenfalls als Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen bzw. müssen.