Im Lichte des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Januar 2009 (6B_538/2008) kann die Vorstrafe vom 15. August 2003 (Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Monaten), die mit Vollendung des 80. Lebensjahres des Angeschuldigten aus dem Strafregister entfernt wurde, deshalb zulasten des Angeschuldigten berücksichtigt werden. Dies jedenfalls so lange, wie auch gar nicht eintragungspflichtige Verurteilungen beachtet werden können, d.h. maximal 10 Jahre lang. Da diese Frist von zehn Jahren im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist und zudem der Entfernungsfrist von Art. 369 Abs. 1 lit.