Man schien davon auszugehen, dass ein über achtzigjähriger Mensch nicht mehr delinquiert und eine Eintragung deshalb nicht mehr nötig ist. Angesichts der längeren Lebenserwartung und der Tatsache, dass die Menschen häufig auch nach achtzig recht vital sind, trifft dies heute immer weniger zu. Im revidierten Strafrecht gibt es diesen Entfernungsgrund denn auch nicht mehr.